FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2008
1 K 1283/08
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1; EigZulG § 6 Abs. 3; EigZulG § 7 S. 1;

Kein Wechsel von Zweitobjekt-Förderung zu Folgeobjekt-Förderung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 1283/08

DRsp Nr. 2009/15692

Kein Wechsel von Zweitobjekt-Förderung zu Folgeobjekt-Förderung

Haben zusammen veranlagte Eheleute die Förderung für ein weiteres Objekt als Zweitobjekt beantragt und wurde demzufolge die Förderung für den gesamten Zeitraum von 8 Jahren bewilligt, so ist - wenn während dieses Förderzeitraums die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung wegfallen - kein Wechsel dahin gehend möglich, dass dieses weitere Objekt als Folgeobjekt gefördert wird.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1; EigZulG § 6 Abs. 3; EigZulG § 7 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 2003 von seinem Vater ein Wohngebäude in L, S-Straße, zu einem Kaufpreis von 61.355,03 EUR. Im November 2003 beantragte der Kläger für die Anschaffung des Wohnhauses die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003. Im Antragsformular strich der Kläger die Zeilen 36 und 37, die Angaben dazu enthalten sollten, ob erhöhte Absetzungen, Abzugsbeträge oder Eigenheimzulage bereits beansprucht worden sei, durch. In Zeile 38 brachte er in dem Feld 'Lage des Erstobjekts, Begünstigungszeitraum' einen waagerechten Strich an; das in der gleichen Zeile enthaltene Kästchen mit der Bezeichnung 'die Eigenheimzulage wird für ein Folgeobjekt beantragt' war nicht angekreuzt.