FG Nürnberg - Urteil vom 30.09.2009
III 184/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S.1;

Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

FG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen III 184/06

DRsp Nr. 2010/8242

Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen wesentlich an der GmbH beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführer ist regelmäßig durch die Gesellschafterstellung und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. 2. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, sind nach Auflösung bzw. Vollbeendigung der GmbH nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Absenkung der nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenzen führt nicht zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S.1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten.