FG Berlin - Urteil vom 30.03.2000
1 K 1441/98
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1; EigZulG § 5 Satz 2; EigZulG § 8 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 19 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 1; EVG Art. 22 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2000, 850

Kein wirtschaftliches Eigentum des dinglich Nutzungsberechtigten

FG Berlin, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 1 K 1441/98

DRsp Nr. 2001/1418

Kein wirtschaftliches Eigentum des dinglich Nutzungsberechtigten

Ein durch Verwaltungsakt verliehenes sog. dingliches Nutzungsrecht bewirkt nicht den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1; EigZulG § 5 Satz 2; EigZulG § 8 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 19 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 1; EVG Art. 22 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob den Klägern ein Anspruch auf Eigenheimzulage für 1997 und Folgejahre für das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... (Beitrittsgebiet) zusteht, welches sie seit 1965 zunächst als Mieter genutzt, über das sie in den Jahren 1989 / 1990 mit dem Magistrat von Berlin Verträge über den Kauf des volkseigenen Gebäudes und Grund und Bodens geschlossen haben, die nicht vollzogen worden sind, und das sie schließlich aufgrund eines Kaufvertrags im Jahre 1997 von dem restitutionsberechtigten Alteigentümer zu (zivilrechtlichem) Eigentum erworben haben.

Das vorgenannte Grundstück wurde am 30. Juni 1965 unter staatliche Verwaltung gestellt. Verwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Pankow. Ende 1965 wurde das vorhandene Einfamilienhaus an die Kläger vermietet und seitdem wird es von ihnen genutzt.

Auf Beschluss des Rates des Stadtbezirks ... wurde das Grundstück als "West-Eigentum" mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 in Volkseigentum überführt.