FG Sachsen - Beschluss vom 10.06.2015
8 Ko 740/15
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3; FGO § 46 Abs. 1 S. 1; FGO § 46 Abs. 1 S. 2;

Kein zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bei unterschiedlichen Gegenständen des Einspruchs- und des Untätigkeitsklageverfahrens

FG Sachsen, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 8 Ko 740/15

DRsp Nr. 2015/11160

Kein zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bei unterschiedlichen Gegenständen des Einspruchs- und des Untätigkeitsklageverfahrens

1. Ein – zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes – Vorverfahren i.S. von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist ein dem finanzgerichtlichen Klageverfahren vorausgegangenes Einspruchsverfahren nur, soweit dessen Verfahrensgegenstand dem Klagegegenstand entspricht. 2. Wird vor der behördlichen Entscheidung über einen in der Sache und nicht wegen Untätigkeit im Ausgangsverfahren eingelegten Einspruch Untätigkeitsklage erhoben, mit dem Ziel, die Behörde zu verpflichten, über den Einspruch zu entscheiden, statt eine gerichtliche Entscheidung über die gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 und 2 FGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässige Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage herbeizuführen, gibt es kein vorausgegangenes Einspruchsverfahren, dessen Verfahrensgegenstand dem Klagegegenstand entspricht; eine Kostenerstattung nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO entfällt daher.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO).

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3; FGO § 46 Abs. 1 S. 1; FGO § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe