BGH - Urteil vom 07.11.2007
5 StR 371/07
Normen:
StGB § 22 ; AO § 374 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2008, 644
wistra 2008, 105
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 16.03.2007

Keine Absatzhilfe beim Zwischenhehler; Sich-Verschaffen erfordert Verfügungsgewalt; Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch bei der Steuerhehlerei

BGH, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 5 StR 371/07

DRsp Nr. 2007/23579

Keine Absatzhilfe beim Zwischenhehler; "Sich-Verschaffen" erfordert Verfügungsgewalt; Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch bei der Steuerhehlerei

1. Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur diejenigen Handlungen, mit denen der Hehler sich an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt.2. Ein "Sichverschaffen" im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus.3. Bei der Steuerhehlerei kann schon der Eintritt in Kaufverhandlungen ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Ankaufens darstellen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Übergabe der Waren oder Erzeugnisse an den Käufer sofort anschließen kann und soll, sobald eine Einigung über den Kaufpreis zustandegekommen ist, und die Verhandlung so der Verschaffung der Verfügungsgewalt unmittelbar vorgelagert ist.

Normenkette:

StGB § 22 ; AO § 374 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zuletzt nur noch auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.