FG München - Urteil vom 30.10.2000
13 K 2943/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1 S 2;

Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung Studiengang zum Coach wegen persönlichkeitsbildenden Charakters als Werbungskosten

FG München, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 13 K 2943/96

DRsp Nr. 2001/8778

Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung "Studiengang zum Coach" wegen persönlichkeitsbildenden Charakters als Werbungskosten

Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung "Studiengang zum Coach" mit einem inhomogenen Teilnehmerkreis sind bei einer außerberuflichen Verwertbarkeit des aufgenommenen Lehrstoffes (Persönlichkeitsentwicklung) nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dem steht eine vom Arbeitgeber aufgrund der Seminarteilnahme gezahlte Sonderprämie nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1 S 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden.