FG Münster - Urteil vom 28.10.2005
11 K 2505/05 E
Normen:
EStDV § 49 ; EStG § 10b Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1249
DStRE 2006, 721
EFG 2006, 357
IStR 2006, 497

Keine Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

FG Münster, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 2505/05 E

DRsp Nr. 2006/1226

Keine Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

1. Steuerpflichtige dürfen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, also Sachspenden. 2. Empfänger der Zuwendung muss eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder inländische Dienststelle sein. Spenden, die unmittelbar an ausländische gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar.

Normenkette:

EStDV § 49 ; EStG § 10b Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit einer sog. Auslandsspende.

Der Kläger ist Steuerberater und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.