FG Sachsen - Beschluss vom 03.12.2013
6 K 364/13 (Kg)
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Keine Abzweigung des trotz eines schriftlichen Abzweigungsantrags des Kindes weiter an den Elternteil ausgezahlten Kindergelds

FG Sachsen, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 364/13 (Kg)

DRsp Nr. 2013/25463

Keine Abzweigung des trotz eines schriftlichen Abzweigungsantrags des Kindes weiter an den Elternteil ausgezahlten Kindergelds

Im Prozesskostenhilfeverfahren: Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Dritten gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Daher kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an das Kind abgezweigt werden. Das gilt auch dann, wenn nach dem Eingang eines schriftlichen Abzweigungsantrags des Kindes bei der Familienkasse das Kindergeld für den folgenden Monat entgegen der behördeninternen Weisungslage weiter an die kindergeldberechtigte Mutter ausgezahlt worden sein sollte, denn der Abzweigungsberechtigte kann nur durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes der Gefahr begegnen, dass die Familienkasse gleichwohl durch Auszahlung an den Kindergeldberechtigten vollendete Tatsachen schafft.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abzweigung von Kindergeld für die Monate November und Dezember 2012.