FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2011
5 K 454/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 43 Abs. 2; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 3; AO § 88; AO § 5; FGO § 76; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE 2012, 159
NJW 2012, 10

Keine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherung gem. § 41ff. SGB XII gegenüber einem volljährigen behinderten Kind gewährenden Landkreis Umfang der Aufklärung der Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten im Abzweigungsverfahren wegen Grundsicherungsleistungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 454/11

DRsp Nr. 2012/2858

Keine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherung gem. § 41ff. SGB XII gegenüber einem volljährigen behinderten Kind gewährenden Landkreis Umfang der Aufklärung der Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten im Abzweigungsverfahren wegen Grundsicherungsleistungen

1. Im Regelfall ist anzunehmen, dass die Kindergeldberechtigten, die nicht selbst Sozialhilfeempfänger sind, einen den Kindergeldbetrag übersteigenden Unterhaltsbeitrag für ihr behindertes volljähriges im Haushalt lebendes Kind leisten, so dass eine Abzweigung des Kindergelds an den die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährenden Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen ist. 2. Nach dem die Grundsicherung nach § 43 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten gewährt wird, mindert sich entsprechend die diesbezügliche Aufklärungspflicht im Verfahren wegen der Kindergeldabzweigung an den die Grundsicherung zahlenden Landkreis. Eine Entscheidung über die Abzweigung muss auf Grundlage eines nur unvollständig ausgefüllten Sachverhalts ergehen. 3. Eine Pflicht des Kindergeldberechtigten zur Führung eines Haushaltsbuchs zum Nachweis seiner Unterhaltsaufwendungen besteht im Verfahren wegen der Abzweigung des Kindergeldes nicht.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage sinngemäß zurückgenommen worden ist.