FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2013
1 K 775/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a);
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei geänderter Rechtsauffassung PreMaster-Programm eines Bachelorabsolventen begründet als Ausbildungsverhältnis einen Kindergeldanspruch

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 775/13

DRsp Nr. 2014/6732

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei geänderter Rechtsauffassung PreMaster-Programm eines Bachelorabsolventen begründet als Ausbildungsverhältnis einen Kindergeldanspruch

1. Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre. 2. Das PreMaster-Programm eines Unternehmens zur Unterstützung von Bachelorabsolventen auf dem Weg zum Master ist ein Ausbildungsdienstverhältnis und begründet einen Kindergeldanspruch auch dann, wenn während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (im Streitfall: Ausbildungsdienstverhältnis) ausgeübt wird.