FG München - Urteil vom 20.12.2005
13 K 2398/04
Normen:
AO (1977) § 367 Abs. 2 S. 2 § 174 Abs. 4 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 64
EFG 2006, 622

Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis; Grundsatz von Treu und Glauben; Keine Verfassungswidrigkeit der Versteuerung nicht rückzahlbarer Fördermittel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Berücksichtigung neuer Tatsachen

FG München, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 13 K 2398/04

DRsp Nr. 2006/11703

Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis; Grundsatz von Treu und Glauben; Keine Verfassungswidrigkeit der Versteuerung nicht rückzahlbarer Fördermittel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Berücksichtigung neuer Tatsachen

1. Ein Verböserungshinweis genügt den Anforderungen des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, wenn die zugleich erfolgte Mitteilung der beabsichtigten Änderung des streitgegenständlichen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO nicht die Möglichkeit erwähnt, die Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen durch die Zurücknahme sämtlicher Einsprüche zu verhindern. Ein solch fehlerhafter Verböserungshinweis schließt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine ggfs. mögliche, auf § 174 Abs.4 AO gestützte Änderung zu Ungunsten aus. 2. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung nicht rückzahlbarer öffentlicher Fördermittel, die ein Bauherr zur Förderung der Schaffung von Mietwohnraum im Rahmen des sogenannten Dritten Förderungsweges für Belegungs-und Mietpreisbindungen erhält, im Kalenderjahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.