FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 06.11.2013
7 K 3551/13
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9; ErbStG § 10 Abs. 8; ErbStG § 20 Abs. 1; ErbStG § 21; AO § 8; BewG § 121;
Fundstellen:
ZEV 2014, 273

Keine Anrechnung französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen bei unbeschränkter inländischer Erbschaftsteuerpflicht

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 7 K 3551/13

DRsp Nr. 2014/3702

Keine Anrechnung französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen bei unbeschränkter inländischer Erbschaftsteuerpflicht

1. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz im Inland, ununterliegt der gesamte Erwerb der unbeschränkten inländischen Erbschaftsteuerpflicht. 2. Hierzu zählt auch Kapitalvermögen, das der Erblasser in Frankreich angelegt hat, ohne dass die darauf erhobene französische Erbschaftsteuer anzurechnen ist. 3. Private Guthaben von Inländern bei ausländischen Banken gehören nicht zum Auslandsvermögen. 4. Der Umstand, dass der Erblasser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, ist insoweit ohne (erbschaftsteuer-) rechtliche Bedeutung. 5. Die französische Erbschaftsteuer ist (auch) nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. 6. Eine erbschaftsteuerliche Doppelbesteuerung verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9; ErbStG § 10 Abs. 8; ErbStG § 20 Abs. 1; ErbStG § 21; AO § 8; BewG § 121;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von in Frankreich angelegtem Kapitalvermögen und der darauf erhobenen französischen Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer.