FG München - Urteil vom 28.09.2005
9 K 4501/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 1 ; HGB § 240 Abs. 2 § 255 Abs. 1 ; BGB 387 § 388 § 130 Abs. 1 ;

Keine Anschaffungskosten bei Kaufpreisverzicht; Sofortabschreibung von GWGs setzt Konkretisierbarkeit der Wirtschaftsgüter voraus

FG München, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 9 K 4501/03

DRsp Nr. 2005/18868

Keine Anschaffungskosten bei Kaufpreisverzicht; Sofortabschreibung von GWG's setzt Konkretisierbarkeit der Wirtschaftsgüter voraus

1. Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern liegen im Falle eines von vornherein wirksamen Kaufpreisverzichts des Veräußerers keine Anschaffungskosten vor. 2. Die Sofortabschreibung von im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworbenen geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass diese Wirtschaftsgüter im Einzelnen konkretisierbar und buchmäßig nachgewiesen sind.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 1 ; HGB § 240 Abs. 2 § 255 Abs. 1 ; BGB 387 § 388 § 130 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein zwischen dem Kläger und seiner Mutter abgeschlossener Kaufvertrag über eine Videothek steuerlich anzuerkennen ist.