FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2009
3 K 3034/07
Normen:
DBA CHE Art. 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 624

Keine Anwendung der Abwanderungsregelung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz bei bestehendem Arbeitsverhältnis; Feuerwehrersatzabgebe keine Steuer i. S. d. DBA Schweiz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 3034/07

DRsp Nr. 2010/3120

Keine Anwendung der Abwanderungsregelung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz bei bestehendem Arbeitsverhältnis; Feuerwehrersatzabgebe keine Steuer i. S. d. DBA Schweiz

1. Ein erweitertes deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz aufgrund des Wohnsitzwechsels eines Grenzgängers in die Schweiz besteht nach Art. 4 Abs. 4 S. 4 DBA-Schweiz auch dann nicht, wenn nicht die erstmalige Arbeitsaufnahme in die Schweiz, sondern eine bereits längere Zeit ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber das allein entscheidende Motiv für die Wohnsitzverlegung ist (im Streitfall: beruflicher Aufstieg und damit mehr Präsens im Unternehmen). 2. Dies gilt auch dann, wenn das Schweizer Arbeitsverhältnis aufgrund der (für den Kläger nicht absehbaren) Insolvenz des Schweizer Arbeitgebers kurz nach der Wohnsitzverlegung endet und eine neue Tätigkeit in der BRD aufgenommen wird. 3. Die Schweizer Feuerwehrersatzabgabe ist keine auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende Steuer nach DBA-Schweiz.

1. Der Bescheid für 2005 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 26. Februar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2007 werden ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.