FG München - Urteil vom 27.12.2000
13 K 3947/95
Normen:
EStG 1987 § 52 Abs. 15 S 11;
Fundstellen:
EFG 2001, 622

Keine Anwendung der Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG auf Wohnung einer Kommanditistin, die zu deren Sonderbetriebsvermögen I gehört

FG München, Urteil vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 13 K 3947/95

DRsp Nr. 2001/8753

Keine Anwendung der Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG auf Wohnung einer Kommanditistin, die zu deren Sonderbetriebsvermögen I gehört

Die Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG ist nicht auf eine Wohnung einer Kommanditistin anwendbar, die zu deren Sonderbetriebsvermögen I gehört, wenn die KG die ihr überlassene Wohnung ihrerseits im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebs-GmbH verpachtet hatte.

Normenkette:

EStG 1987 § 52 Abs. 15 S 11;

Entscheidungsgründe:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren aus folgenden Personen bestand:

- der Komplementär-GmbH (K-GmbH) ohne Einlage und Kapitalanteil;

- der Kommanditistin mit einer Einlage von 200.000 DM (= 50 %);

- ihren fünf Söhnen als Kommanditisten mit Einlagen von je 40.000 DM (= 10 %).

Die Kommanditistin war lt. Anstellungsvertrag vom 1 Januar 1983 bei der Fabrik-GmbH (F-GmbH) als Prokuristin beschäftigt (Hinweis auf die Anlage 3 im der FG-Akte beigefügten Kuvert).

Gegenstand der Betätigung der Klägerin war in den Streitjahren die gewerbliche Vermietung/Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung (BP) sind zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Finanzamt -FA-) folgende Punkte streitig:

1. Steuerfreie Entnahme/Ausbuchung oder steuerpflichtige Veräußerung einer Wohnung