FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2001
1 K 251/99
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; AStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 20 ;

Keine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. vom 13.9.1993 für ein wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes zinsloses Gesellschafterdarlehen; Einkommensteuer 1992

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 251/99

DRsp Nr. 2002/12034

Keine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. vom 13.9.1993 für ein wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes zinsloses Gesellschafterdarlehen; Einkommensteuer 1992

Eine nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG i.d.F. vom 13.9.1993 korrigierbare Geschäftsbeziehung setzt einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch voraus, private oder im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge gehören nicht dazu. Dabei können neben der Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital auch unentgeltliche wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen im Gesellschaftsverhältnis begründet sein, wenn der Gesellschafter dadurch eine funktionsgerechte Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ersetzt. Dies kann der Fall sein, wenn das aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen einer geleisteten Sacheinlage und der Kapitalerhöhung stammende, den Darlehenskonten der Gesellschafter gut geschriebene Kapital, der Gesellschaft unentgeltlich als Darlehen zur Verfügung gestellt wird, weil die Gesellschaft die Übernahme einer im Ausland ansässigen KG und deren Fortführung als Zweigniederlassung mit eigenen Mitteln nicht finanzieren kann.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; AStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 20 ;

Tatbestand: