LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.02.2023
5 Ta 1/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 155/22

Keine Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG bei Streit über Abfindungen aus vorgerichtlichen AufhebungsverträgenKostenrechtlicher Gegenstandsbegriff des § 39 Abs. 1 GKG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 1/23

DRsp Nr. 2023/8223

Keine Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG bei Streit über Abfindungen aus vorgerichtlichen Aufhebungsverträgen Kostenrechtlicher Gegenstandsbegriff des § 39 Abs. 1 GKG

1. § 42 Abs. 2 Satz 1 a.E. GKG erfasst Abfindungen, die in Bestandsstreitigkeiten, insbesondere gerichtlichen Vergleichen, zur Kompensation der Auflösung von Arbeitsverhältnissen vereinbart werden.2. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Abfindungen, die auf gesonderten Rechtsgrundlagen beruhen, beispielsweise auf vorgerichtlichen Aufhebungsverträgen.

Grundsätzlich findet gemäß § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände statt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Ausnahme liegt bei wirtschaftlicher (Teil-)Identität der Ansprüche vor. Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - 7 Ca 155/22 vom 17.11.2022 dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von EUR 80.808,55 auf EUR 240.808,55 angehoben wird.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;