BFH vom 15.12.1999
I R 29/97
Fundstellen:
AG 2000, 277
BB 2000, 652
BB 2000, 701
BFH/NV 2000, 793
BFHE 190, 446
BStBl II 2000, 527
DB 2000, 600
DStR 2000, 462
DStZ 2000, 379
NJW 2000, 1888

Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

BFH, vom 15.12.1999 - Aktenzeichen I R 29/97

DRsp Nr. 2000/4869

Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

1. Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch wirtschaftliches Eigentum daran, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte. 2. Die sog. Börsenklausel in § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten. 3. § 50 c EStG 1987/1990 beinhaltet besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Diese verdrängen die allgemeine abgabenrechtliche Missbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen. Dies gilt auch bei Geschäften "über die Börse" i.S. der sog. Börsenklausel in § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F.

Für die Praxis: