Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
FG Sachsen, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 2 V 2116/07
DRsp Nr. 2008/731
Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist mit 25 v.H. des des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (vgl. Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.6.2006, 2 V 1992/04). Das gilt auch dann, wenn sich so ein unter 1000 EUR liegender Wert errechnet; die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4GKG (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auf AdV-Verfahren nicht anwendbar (gegen Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27.3.2006, 3 Ko 243/06).