Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger ist Ingenieur für Bau- und Ausführungstechnik. Seine Tätigkeit umfasst den Bereich der Baustellenbetreuung. Hauptauftraggeber des Klägers in den Streitjahren war die Firma A aus Douglas in Großbritannien. Ab dem Monat Juli 2001 übernahm der Kläger im Auftrag der A die Baubetreuung einer Baustelle in L. Er bestimmte Großbritannien als den Ort seiner sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In Konsequenz behandelte der Kläger seine Leistungen als nicht steuerbar.
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