FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2010
2 K 479/07
Normen:
AO § 357; AO § 361; BGB § 133;

Keine Auslegung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als Einspruch

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 479/07

DRsp Nr. 2011/5807

Keine Auslegung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als Einspruch

Ein Schriftsatz, mit dem unter Bezugnahme auf einen angeblich bereits eingelegten Einspruch Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, kann nicht selbst als Einspruch ausgelegt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 357; AO § 361; BGB § 133;

Tatbestand

Der Kläger ist Ingenieur für Bau- und Ausführungstechnik. Seine Tätigkeit umfasst den Bereich der Baustellenbetreuung. Hauptauftraggeber des Klägers in den Streitjahren war die Firma A aus Douglas in Großbritannien. Ab dem Monat Juli 2001 übernahm der Kläger im Auftrag der A die Baubetreuung einer Baustelle in L. Er bestimmte Großbritannien als den Ort seiner sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In Konsequenz behandelte der Kläger seine Leistungen als nicht steuerbar.