BFH - Beschluß vom 11.12.2000
III B 53/00
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 756

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Errichtung einer Garage

BFH, Beschluß vom 11.12.2000 - Aktenzeichen III B 53/00

DRsp Nr. 2001/4613

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Errichtung einer Garage

Aufwendungen für die Errichtung einer Garage aufgrund krankheitsbedingter Veranlassung sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Garage wegen ihrer räumlichen Entfernung nicht mehr in den Nutzungs- und Funktionsbereich der Wohnung des Steuerpflichtigen einbezogen ist.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage als geboten erscheinen lassen.