Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage als geboten erscheinen lassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|