FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.12.2011
4 V 1910/11
Normen:
EStG § 38b S. 2 Nr. 3; EStG § 38b S. 2 Nr. 4; EStG § 38b S. 2 Nr. 5; LPartG; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69;
Fundstellen:
DStRE 2012, 616

Keine Aussetzung der Vollziehung bei der Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V auf der Lohnsteuerkarte für Steuerpflichtige, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 4 V 1910/11

DRsp Nr. 2012/2932

Keine Aussetzung der Vollziehung bei der Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V auf der Lohnsteuerkarte für Steuerpflichtige, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben

1. Die Aussetzung der Vollziehung ist die statthafte Form des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn das FA die Änderung der Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise ablehnt. 2. Steuerpflichtigen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben, ist kein vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V zu gewähren. 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklassen III und V für Steuerpflichtige, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung, da das Interesse des Fiskus an der Anwendung des formell bestehenden Gesetzes gegenüber dem Interesse der Antragsteller an einer vorübergehenden höheren Vorauszahlung der Lohnsteuer überwiegt.

1) Der Antrag wird abgelehnt.

2) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3) Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 38b S. 2 Nr. 3; EStG § 38b S. 2 Nr. 4; EStG § 38b S. 2 Nr. 5; LPartG; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69;

Gründe

I.