Die Beteiligten streiten um eine Energiesteuerbefreiung für Bunkeröl.
I.
1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und wurde 1970 gegründet. Satzungszweck ist die Förderung der Bildung und Ausbildung, insbesondere in der so genannten Dritten Welt. Der Kläger betreibt satzungsgemäß Überseeschiffe und kauft und verkauft oder verschenkt Bücher. Satzungsgemäß verfolgt der Kläger gemeinnützige Zwecke. Vor seiner Umbenennung im Jahr 2008 führte der Kläger den Namen 'A e.V.'.
2. Der Betrieb der Schiffe wird von der Organisation 'B' wie folgt beworben:
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