FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010
4 K 228/08
Normen:
EnergieRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Unterabs. 1; EnergieRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Unterabs. 2; EnergieRL Art. 24 Abs. 1; EnergieStG § 21 Abs. 1 S. 1; EnergieStG § 27 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 66 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a); EnergieStV § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EnergieStV § 60 Abs. 3 Nr. 1; EnergieStV § 60 Abs. 3 Nr. 2; EnergieStV § 60 Abs. 3 Nr. 6; EnergieStV § 60 Abs. 5;

Keine Befreiung für gemeinnützige Schifffahrt

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 228/08

DRsp Nr. 2011/5754

Keine Befreiung für gemeinnützige Schifffahrt

1. Die EG-EnergieRL fordert keine Energiesteuerbefreiung für gemeinnützige Schifffahrt; das deutsche EnergieStG enthält keine solche Befreiung. 2. Private nichtgewerbliche Schifffahrt ist auch die Schifffahrt eines Vereins für gemeinnützige Zwecke.

Normenkette:

EnergieRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Unterabs. 1; EnergieRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Unterabs. 2; EnergieRL Art. 24 Abs. 1; EnergieStG § 21 Abs. 1 S. 1; EnergieStG § 27 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 66 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a); EnergieStV § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EnergieStV § 60 Abs. 3 Nr. 1; EnergieStV § 60 Abs. 3 Nr. 2; EnergieStV § 60 Abs. 3 Nr. 6; EnergieStV § 60 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Energiesteuerbefreiung für Bunkeröl.

I.

1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und wurde 1970 gegründet. Satzungszweck ist die Förderung der Bildung und Ausbildung, insbesondere in der so genannten Dritten Welt. Der Kläger betreibt satzungsgemäß Überseeschiffe und kauft und verkauft oder verschenkt Bücher. Satzungsgemäß verfolgt der Kläger gemeinnützige Zwecke. Vor seiner Umbenennung im Jahr 2008 führte der Kläger den Namen 'A e.V.'.

2. Der Betrieb der Schiffe wird von der Organisation 'B' wie folgt beworben: