FG Münster - Urteil vom 17.11.2000
8 K 6652/98 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 68 Abs. 1 ; EStG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 68 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 472

Keine Berechtigung ausländischer Eltern mit Aufenthaltsbefugnis zum Bezug von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 8 K 6652/98 Kg

DRsp Nr. 2003/634

Keine Berechtigung ausländischer Eltern mit Aufenthaltsbefugnis zum Bezug von Kindergeld

1. Eine für das Bestehen des Kindergeldanspruchs erhebliche Änderung in den Verhältnissen - wie die Aufnahme einer bezahlten Ausbildung durch das behinderte Kind - ist nicht irgendeiner Dienststelle des Arbeitsamtes anzuzeigen, sondern gegenüber der zuständigen Familienkasse unter dem dort geführten Aktenzeichen. Anderenfalls ist eine Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von § 68 EStG gegeben. 2. Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne von § 68 EStG verhindert die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes durch den Weiterbezug von Kindergeld. 3. Gegen die Rückforderung von Kindergeld gibt es keinen Einwand des Wegfalls der Bereicherung. Vielmehr ist über einen Erlass im gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 68 Abs. 1 ; EStG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 68 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ; SGB X § 48 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte eine Kindergeldbewilligung ändern und überzahltes Kindergeld zurückfordern durfte.