BFH - Urteil vom 17.12.1997
I R 18/97
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d;
Fundstellen:
BB 1998, 1092
BB 1998, 830
BFH/NV 1998, 912
BFHE 185, 19
BStBl II 1998, 440
DB 1998, 859
Vorinstanzen:
FG Köln,

Keine beschränkte Einkommensteuerpflicht durch Verwertung von ausländischen Darbietungen im Inland

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen I R 18/97

DRsp Nr. 1998/4741

Keine beschränkte Einkommensteuerpflicht durch Verwertung von ausländischen Darbietungen im Inland

»Inländische Einkünfte i.S. des zweiten Halbsatzes von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sind nur dann anzunehmen, wenn im Inland ausgeübte Darbietungen im Inland verwertet werden.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die in Deutschland einen Musikverlag betreibt. Der Kläger erwarb in 1986 von in der Türkei ansässigen Personen dort hergestellte Gesang- und Musikwerke türkischer Interpreten. Die Veräußerer hatten im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter bestellt. Der Kläger zahlte an die türkischen Produzenten der Tonträger einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von ... DM für deren Erwerb und der damit verbundenen Rechte. Zu den erworbenen Rechten gehörten die Vervielfältigung, die Wiedergabe und die Verbreitung sowohl im Inland als auch im Ausland, letzteres jedoch nur außerhalb der Türkei. Außerdem zahlte der Kläger an einen in der Türkei ansässigen Sänger ... DM. Quellensteuer gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behielt er nicht ein.