FG Köln - Urteil vom 22.10.1998
5 K 3668/95
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 ;

Keine Beweiserleichterung für den Nachweis des Zugangs eines Bescheids nach mehreren Jahren

FG Köln, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 5 K 3668/95

DRsp Nr. 2002/12421

Keine Beweiserleichterung für den Nachweis des Zugangs eines Bescheids nach mehreren Jahren

Eine Reduzierung des Beweismaßes bei dem vom Finanzamt nach § 122 Abs. 2 AO zu führenden Beweis des Zugangs eines Bescheids kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Bekanntgabe erst nach mehr als 6 Jahren streitig wird und das Finanzamt wegen Vernichtung der Steuerakten für das betreffende Streitjahr die Aufgabe zur Post (Absendevermerk) nicht nachweisen kann.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid 1980 wegen fehlender Bekanntgabe sowie offenkundig überhöhter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unwirksam ist.

Der Kläger ist in L...... wohnhaft. Er lebte - nach seiner vom Beklagten nicht bestrittenen Darstellung - zunächst mit seiner Lebensgefährtin bis Ende 1980, dem Streitjahr, unter der Anschrift ....Platz ... zusammen. Ende 1980/Anfang 1981 kehrte er zu seiner Ehefrau in die eheliche Wohnung,....16, zurück. Bereits nach ca drei Monaten verlies er wieder seine Ehefrau und zog in die Wohnung ....Platz ... zurück. Seit Anfang 1982 wohnt er mit seiner Lebensgefährtin unter seiner jetzigen Anschrift ....18.