Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin wurde am 13. Januar 1999 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet. Gesellschafter der Klägerin waren ihr Geschäftsführer Dr. X mit einer Stammeinlage von 12.500 EUR und Frau Y mit einer Stammeinlage von 250 EUR sowie der Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin Y, Z, mit einer Stammeinlage von 12.250 EUR. Der Gesellschafter Z hält seinen Anteil treuhänderisch für seine Ehefrau (Dok, Bl. 2 ff.). Am 5. Juli 2001 trat Herr Dr. X seinen Geschäftsanteil an Frau Y ab. Herr Dr. X schied gleichzeitig aus der Geschäftsführung aus.
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