I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in den Streitjahren 1988 bis 1990 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, und ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berechtigt ist, im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags die Anteile des Klägers an einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren und der Höhe nach anderweitig zu ermitteln.
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