FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2009
13 K 40/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den Haushalt der Eltern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 13 K 40/06

DRsp Nr. 2010/15444

Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den Haushalt der Eltern

1. Unterhält ein Steuerpflichtiger im Einfamilienhaus seiner Eltern keinen eigenen Hausstand und trägt er keine Kosten der Wohnungsüberlassung, liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor. 2. Je länger ein unverheirateter Steuerpflichtiger auswärts tätig ist, desto mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt werden und der Wohnraum im Elternhaus der Eltern nur noch für Besuchszwecke bei den Eltern bereitgestellt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Der ledige Kläger ist Dipl.-Ing. (FH); er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2002 und 2003 veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, sein Wohnort sei X und sein Beschäftigungsort sei seit dem 01.10.1998 in Y. Ebenfalls seit dem 01.10.1998 unterhalte er einen eigenen Hausstand in Baiersbronn (bei Y).