Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der ledige Kläger ist Dipl.-Ing. (FH); er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2002 und 2003 veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, sein Wohnort sei X und sein Beschäftigungsort sei seit dem 01.10.1998 in Y. Ebenfalls seit dem 01.10.1998 unterhalte er einen eigenen Hausstand in Baiersbronn (bei Y).
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