FG Sachsen - Urteil vom 10.12.2009
4 K 717/09 (Ez)
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 9; BGB § 311b Abs. 1 S. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 2;

Keine Eigenheimzulage bei erst nach dem 1.1.2006 formwirksam abgeschlossenem Grundstückskaufvertrag

FG Sachsen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 717/09 (Ez)

DRsp Nr. 2010/18736

Keine Eigenheimzulage bei erst nach dem 1.1.2006 formwirksam abgeschlossenem Grundstückskaufvertrag

1. Der Steuerpflichtigen steht mangels eines vor dem 1.1.2006 "rechtswirksam geschlossenen obligatorischen Vertrags" nach § 19 Abs. 9 EigZulG keine Eigenheimzulage zu, wenn sie vor diesem Stichtag nur persönlich einen privatschriftlichen und damit formunwirksamen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abgeschlossen hat und erst nach diesem Stichtag ein gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formwirksam notariell beurkundeter schuldrechtlicher Kaufvertrag, rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 1.1.2006, abgeschlossen wurde. Die (nachträgliche) Heilung gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB wirkt nicht zurück, so dass steuerrechtlich weiterhin kein vor dem 1.1.2006 abgeschlossener rechtswirksamer obligatorischer Vertrag vorliegt.