FG Thüringen - Urteil vom 16.12.2010
1 K 1080/07
Normen:
EigZulG § 2 S. 1;

Keine Eigenheimzulage für Schwimmbad mit Vorraum

FG Thüringen, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 1 K 1080/07

DRsp Nr. 2011/5814

Keine Eigenheimzulage für Schwimmbad mit Vorraum

1. § 2 S. 1 EigZulG fordert die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung. Ob eine Wohnung vorhanden ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. 2. Für den Umbau einer ehemaligen Doppelgarage und den Anbau eines vom Wohnhaus ausgelagerten Freizeitbereichs mit Schwimmbad ist keine Eigenheimzulage zu gewähren, da keine Wohnung i. S. d. Tz.1 vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EigZulG § 2 S. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger ab dem Kalenderjahr 2002 Eigenheimzulage für einen Gebäudekomplex beanspruchen kann, der aus einer ehemaligen Doppelgarage besteht, an die er ein längliches Gebäude mit Schwimmbad angebaut hat.

Der Kläger ist verheiratet und hatte in den Kalenderjahren 2002 mit seiner Ehefrau die Zusammenveranlagung beantragt. Er ist Alleineigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, auf dem sich weiterhin ein zu eigenbetrieblichen Zwecken genutztes Gebäude befindet.