FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2009
3 K 154/07
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) dd); EStG § 3 Nr. 62; LStDV § 2 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 11; DBA CHE Art. 21;

Keine Einkommensbesteuerung von Freizügigkeitsleistungen einer Schweizer Pensionskasse mangels Zuflusses

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 3 K 154/07

DRsp Nr. 2010/11656

Keine Einkommensbesteuerung von Freizügigkeitsleistungen einer Schweizer Pensionskasse mangels Zuflusses

1. Die Freizügigkeitsleistung einer Schweizer Pensionskase wegen Austritts eines in der BRD ansässigen Arbeitnehmers ist mangels Zuflusses nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Austrittsleistung wegen des Wechsels des Arbeitgebers unmittelbar an eine andere Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt überwiesen wird und die Auszahlung erst im Versicherungsfall erfolgt. 2. Auch die Möglichkeit, dass das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto für den Erwerb von Wohneigentum erfolgen kann, rechtfertigt nicht die Annahme eines Zuflusses der Austrittsleistung. 3. Zukunftssicherungsleistungen eines Schweizer Arbeitgebers, die nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer freiwillig begründeten Pflicht gewährt werden, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 26. Oktober 2005 wird die Einkommensteuer auf xxx.xxx DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.