FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.12.2007
2 K 1585/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Keine Einkunftserzielungsabsicht für früher vermietete und jetzt leerstehende, aufgrund Bevölkerungsrückgangs und Baufälligkeit nicht mehr vermietbare Gebäude

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 1585/04

DRsp Nr. 2008/8577

Keine Einkunftserzielungsabsicht für früher vermietete und jetzt leerstehende, aufgrund Bevölkerungsrückgangs und Baufälligkeit nicht mehr vermietbare Gebäude

Werden früher vermietete und nunmehr seit einigen Jahren leerstehende, stark sanierungsbedürftige, in den neuen Bundesländern belegene Wohnungen und Garagen nicht renoviert, weil nach den örtlichen Verhältnissen aufgrund des drastischen Bevölkerungsrückgangs seit der Wiedervereinigung auch nach Durchführung einer Sanierung eine anschließende Vermietung in absehbarer Zeit bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten ist, so besteht keine Einkunftserzielungsabsicht mehr, wenn die Eigentümer keinerlei konkrete Bemühungen zur Vermietung der Wohnungen und Garagen unternehmen und lediglich auf "bessere Zeiten" warten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung.