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Die Antragsteller, die als Blinde Inhaber von Unternehmen des Mineralölhandels und des Tankstellengewerbes sind, wenden sich gegen Art. 6 § 1 Nr. 2 e in Verbindung mit Nr. 11 c des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 28. Juni 1973 (BGBl. I S. 676). Durch diese am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Vorschriften wird das Umsatzsteuerprivileg des § 4 Nr. 19 a UStG 1967 für blinde Unternehmer eingeschränkt.
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