Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01. Februar 1993 gegründet und beantragte am gleichen Tag die Eintragung ins Handelsregister, das zu diesem Zeitpunkt jedoch die Eintragung verweigerte, da der im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gesellschaftsgegenstand nicht den branchenüblichen Anforderungen entsprach. Da ihr Geschäftsführer seinerzeit noch nicht die Meisterprüfung abgelegt hatte und auch eine Befreiung von der entsprechenden Voraussetzung nach der Handwerksordnung nicht vorlag, stellte die Klägerin mit Wirkung vom 01. April 1993 als Betriebsleiter den Handwerksmeister A. ein. Anschließend - am 29. Juli 1993 - änderte sie den Gesellschaftszweck entsprechend den Anforderungen der Handwerkskammer und beantragte unter dem 24. August 1993 erneut die Eintragung in die Handwerksrolle, die mit Wirkung vom 29. Oktober 1993, dem Tag der Eintragung ins Handelsregister, antragsgemäß vorgenommen wurde.
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