BSG - Urteil vom 26.02.2019
B 12 R 8/18 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3643/16
SG Heilbronn, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3961/15

Keine Ermächtigung zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

BSG, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen B 12 R 8/18 R

DRsp Nr. 2019/7233

Keine Ermächtigung zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

§ 7a SGB IV ermächtigt nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtet zur Feststellung der Versicherungspflicht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist noch die Feststellung der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist für die Klägerin erfolge im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.