Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Antragstellerin betreibt in A. unter der Marke „…” … Spielhallen und unterliegt der Vergnügungsteuer. Sie meldete diese auch nach der Erhöhung des Steuersatzes von 11 % auf 20 % mit Wirkung zum 01. Januar 2011 weiterhin, d. h. ab Januar 2011, mit 11 % an.
Der Antragsgegner wich hingegen von den Vergnügungsteueranmeldungen für die Monate Januar 2011 bis April 2011 ab und setzte die Vergnügungsteuer auf der Grundlage eines Steuersatzes von 20 % durch Bescheide vom … Februar 2011 für Januar 2011 (EUR …), vom … März 2011 für Februar 2011 (EUR …), vom … April 2011 für März 2011 (EUR …) und vom … Mai 2011 für April 2011 (EUR …) fest.
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