FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2011
6 V 6176/11
Normen:
VgnStG § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3;

Keine ernstlichenZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes für Berlin von 11 % auf 20 % mit Wirkung zum 1.1.2011

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 6 V 6176/11

DRsp Nr. 2012/2930

Keine ernstlichenZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes für Berlin von 11 % auf 20 % mit Wirkung zum 1.1.2011

An der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes für Berlin von 11 % auf 20 % mit Wirkung zum 1.1.2011 bestehen weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch mit Blick auf die Berufsfreiheit ernstliche Zweifel.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

VgnStG § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt in A. unter der Marke „…” … Spielhallen und unterliegt der Vergnügungsteuer. Sie meldete diese auch nach der Erhöhung des Steuersatzes von 11 % auf 20 % mit Wirkung zum 01. Januar 2011 weiterhin, d. h. ab Januar 2011, mit 11 % an.

Der Antragsgegner wich hingegen von den Vergnügungsteueranmeldungen für die Monate Januar 2011 bis April 2011 ab und setzte die Vergnügungsteuer auf der Grundlage eines Steuersatzes von 20 % durch Bescheide vom … Februar 2011 für Januar 2011 (EUR …), vom … März 2011 für Februar 2011 (EUR …), vom … April 2011 für März 2011 (EUR …) und vom … Mai 2011 für April 2011 (EUR …) fest.