OLG Celle - Beschluss vom 28.04.2021
2 Ws 122/21
Normen:
StPO § 333;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 KLs 15/20

Keine Gebühr für Nebenklagevertreter bei Revisionsrücknahme vor BegründungBegründung der Revision als Voraussetzung für Verfahrensgebühr

OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 122/21

DRsp Nr. 2021/8210

Keine Gebühr für Nebenklagevertreter bei Revisionsrücknahme vor Begründung Begründung der Revision als Voraussetzung für Verfahrensgebühr

Nimmt der Angeklagte seine Revision vor deren Begründung zurück, steht dem Beistand des Nebenklägers keine Gebühr für das Revisionsverfahren zu.

1. Die Entscheidung über das Rechtsmittel wird auf dem Senat übertragen.

2. Die Beschwerde der Nebenklagevertreterin gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 07.04.2021 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 333;

Gründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 09.02.2021 (Az. 34 KLs 15/20) wurde der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl unter Einbeziehung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Jugendeinheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst Revision eingelegt, diese jedoch noch vor Einreichung einer Revisionsbegründung zurückgenommen, so dass das Urteil seit dem 16.02.2021 rechtskräftig ist.