FG München - Urteil vom 20.10.2010
3 K 2192/07
Normen:
AO § 180 Abs. 2; Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2; AO § 1;

Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Vorsteuerbeträgen bei einer Bürogemeinschaft (Kostengemeinschaft)

FG München, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 3 K 2192/07

DRsp Nr. 2012/2823

Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Vorsteuerbeträgen bei einer Bürogemeinschaft (Kostengemeinschaft)

Bei einer Büro- oder Praxisgemeinschaft, in der die Gesellschafter lediglich den Gesellschaftszweck verfolgen, bestimmte allgemeine Aufwendungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf gemeinsame Rechnung zu tätigen, können die in den gemeinsamen Aufwendungen enthaltenen Vorsteuerbeträge nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden, denn es fehlt an einem Gesamtobjekt i. S. v. § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2; Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2; AO § 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei einer Kostengemeinschaft Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 180 Abs. 2 AbgabenordnungAO – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO – folgend: VO –).