1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.
I.
Streitig ist, ob bei einer Kostengemeinschaft Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 180 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO – folgend: VO –).
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