Keine grob fahrlässige Verletzung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei Vorlage eines Grunderwerbsteuer auslösenden Einbringungsvertrags nur bei der für die Ertragsteuern zuständigen Stelle, nicht aber bei der für Grunderwerbsteuer zuständigen Stelle des Finanzamts
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 345/06
DRsp Nr. 2008/8584
Keine grob fahrlässige Verletzung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei Vorlage eines Grunderwerbsteuer auslösenden Einbringungsvertrags nur bei der für die Ertragsteuern zuständigen Stelle, nicht aber bei der für Grunderwerbsteuer zuständigen Stelle des Finanzamts
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