Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender Unterbrechung bei Verwirklichung des Publikumsfonds
FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IV 33/99
DRsp Nr. 2001/16338
Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2GrEStG trotz vorübergehender Unterbrechung bei Verwirklichung des Publikumsfonds
Eine Verringerung der Beteiligung des das Grundstück einbringenden Gesellschafters an der erwerbenden Gesellschaft, welche die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2GrEStG entfallen lässt, erfolgt auch dann in sachlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung, wenn das im Einbringungszeitpunkt geplante Konzept eines Publikumsfonds nach einer zeitlichen Unterbrechung von weniger als einem Jahr, in der das Vorhaben vorerst nicht weiter verfolgt worden ist, mit etwas verändertem Volumen verwirklicht wird.
Streitig ist, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2GrEStG wegen einer planmäßigen Reduzierung der Beteiligung der das Grundstück übertragenden Gesellschafterin an der erwerbenden Gesellschaft entfällt.
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