FG Nürnberg - Urteil vom 19.07.2001
IV 33/99
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 ;

Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender Unterbrechung bei Verwirklichung des Publikumsfonds

FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IV 33/99

DRsp Nr. 2001/16338

Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender Unterbrechung bei Verwirklichung des Publikumsfonds

Eine Verringerung der Beteiligung des das Grundstück einbringenden Gesellschafters an der erwerbenden Gesellschaft, welche die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG entfallen lässt, erfolgt auch dann in sachlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung, wenn das im Einbringungszeitpunkt geplante Konzept eines Publikumsfonds nach einer zeitlichen Unterbrechung von weniger als einem Jahr, in der das Vorhaben vorerst nicht weiter verfolgt worden ist, mit etwas verändertem Volumen verwirklicht wird.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG wegen einer planmäßigen Reduzierung der Beteiligung der das Grundstück übertragenden Gesellschafterin an der erwerbenden Gesellschaft entfällt.