FG Brandenburg - Urteil vom 01.12.2005
5 K 1232/04
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 1 Abs. 1 S. 2 § 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 S. 2 § 42 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 691

Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Nutzung einer von einer GbR errichteten Wohnung durch einen GbR-Gesellschafter als Untermieter

FG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 5 K 1232/04

DRsp Nr. 2006/11564

Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Nutzung einer von einer GbR errichteten Wohnung durch einen GbR-Gesellschafter als Untermieter

1. Bei Vermietung durch eine Personengesellschaft (hier: GbR) liegt insoweit keine "entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken", sondern eine die Gewährung einer Zulage nach § 3 InvZulG 1999 ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, als eine Wohnung in dem Gebäude an die Mutter einer GbR-Gesellschafterin vermietet wird und die Gesellschafterin aufgrund eines mit ihrer Mutter geschlossenen Untermietvertrages die Wohnung tatsächlich selbst bewohnt. 2. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, eine Personengesellschaft könnte mit einem Untermietverhältnis zwischen einem fremden Dritten und einem Gesellschafter grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 InvZulG 1999 erfüllen, so ist die gewählte Untermiet-Vertragskonstruktion als ein nach § 42 AO für die Investitionszulagenfestsetzung unbeachtliches Umgehungsgeschäft zu werten, wenn nach dem behaupteten Wegfall des Interesses der Mutter der Gesellschafterin am Fortbestehen des Mietverhältnisses der Mietvertrag mit der GbR nicht aufgehoben worden ist und der Mietzins aufgrund des Untermietverhältnisses von der Gesellschafterin nicht an die Mutter, sondern unmittelbar an die GbR entrichtet worden ist.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 1 Abs. 1 S. 2 § 4 ;