FG Köln - Urteil vom 20.12.2007
14 K 2820/03
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 555

Keine Kindergeldberechtigung eines Ausländers, der Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen hat

FG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 2820/03

DRsp Nr. 2008/4583

Keine Kindergeldberechtigung eines Ausländers, der Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen hat

1. Ein Ausländer, der sich zwar mehr als drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG und hat deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld. Denn diese Leistungen sind nicht beitragsfinanziert, sondern beruhen auf Steuermitteln. 2. § 62 Abs. 2 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste am 29.11.1997 nach Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.02.1998 abgelehnt.

Seit dem 23.09.1999 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die zuletzt bis zum 07.10.2005 befristet war. Eine Arbeitsaufnahme war danach nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Am 04.10.2006 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

In der Zeit von April 2002 vom September 2002 arbeitete die Klägerin stundenweise als Zimmermädchen. Nachdem im November 2002 der Sohn J geboren worden war, bezog sie anschließend bis zum 31.01.2006 Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II. Seit dem 01.02.2007 arbeitet die Klägerin wieder als Zimmermädchen.