FG München - Urteil vom 05.11.2008
10 K 4165/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2010, 279
EFG 2009, 491

Keine Kindergeldberechtigung während einer außerhalb eines Vollzeitarbeitsverhältnisses durchgeführten Promotionsvorbereitung

FG München, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 10 K 4165/07

DRsp Nr. 2009/1426

Keine Kindergeldberechtigung während einer außerhalb eines Vollzeitarbeitsverhältnisses durchgeführten Promotionsvorbereitung

1. Bereitet sich ein Kind ernstlich und nachhaltig auf seine Promotion vor, befindet sich das Kind in Berufsausbildung. 2. Der Anspruch auf Kindergeld endet jedoch mit der Aufnahme eines - nicht nur vorübergehenden - Vollzeitarbeitsverhältnisses, wenn dieses keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit mit Rücksicht auf die noch abzuschließende Promotion enthält (hier: Tätigkeit als Assistenzarzt in einem schweizerischen Spital) und sich das Kind somit der Promotionsvorbereitung nur noch mit dauerhaft geringer Intensität und nicht ausreichender Nachhaltigkeit widmen kann.

1. Der Aufhebungsbescheid vom 06. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. November 2007 wird insoweit aufgehoben, als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2007 bis März 2007 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;