1. Der Aufhebungsbescheid vom 06. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. November 2007 wird insoweit aufgehoben, als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2007 bis März 2007 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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