Keine Kürzung des Vorwegabzugs eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH bei Erbringung der Vorsorgeaufwendungen ausschließlich durch Minderung des Gewinnanspruchs; Einkommensteuer 1999 und 2000
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 8 K 327/01
DRsp Nr. 2005/2523
Keine Kürzung des Vorwegabzugs eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH bei Erbringung der Vorsorgeaufwendungen ausschließlich durch Minderung des Gewinnanspruchs; Einkommensteuer 1999 und 2000
Bei je zur Hälfte an einer GmbH als Gesellschafter beteiligten und als Geschäftsführer der GmbH bestellten, zusammenveranlagten Ehegatten, die Vorsorgeaufwendungen ausschließlich durch Minderung ihrer Gewinnansprüche erbringen, ist der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht zu kürzen.
Streitig ist, ob beim Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der so genannte Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG zu kürzen ist.
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