Streitig ist, ob der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen der Kläger durch den Beklagten zu Recht gekürzt wurde.
Die verheirateten Kläger wurden in beiden Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer bei der A GmbH, 1. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 2002 89.804 € und 2003 105.525 EUR.
Der Kläger war in beiden Streitjahren an der GmbH mit 25,88% beteiligt. Weitere Gesellschafter waren der mit 50% an der GmbH beteiligte Geschäftsführer B und der Vater des Kläger, C, mit einer Beteiligung von 24,12 %.
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