FG Nürnberg - Urteil vom 23.11.2009
7 K 864/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 1; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2;

Keine Kürzung des Vorwegabzugs wegen Vorsorgeaufwendungen

FG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 864/07

DRsp Nr. 2010/3095

Keine Kürzung des Vorwegabzugs wegen Vorsorgeaufwendungen

Der Vorwegabzug ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG u.a. dann um 16% der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 1; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen der Kläger durch den Beklagten zu Recht gekürzt wurde.

Die verheirateten Kläger wurden in beiden Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer bei der A GmbH, 1. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 2002 89.804 € und 2003 105.525 EUR.

Der Kläger war in beiden Streitjahren an der GmbH mit 25,88% beteiligt. Weitere Gesellschafter waren der mit 50% an der GmbH beteiligte Geschäftsführer B und der Vater des Kläger, C, mit einer Beteiligung von 24,12 %.