BFH - Urteil vom 21.11.1997
VI R 93/95
Normen:
EStG § 37 Abs. 3, § 39a Abs. 1, § 43 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1190
BB 1998, 577
BFH/NV 1998, 775
BFHE 184, 526
BStBl II 1998, 208
DB 1998, 553
DStZ 1998, 556
NJW 1998, 1663
Vorinstanzen:
FG München,

Keine Lohnsteuerermäßigung bei positiven Kapitaleinkünften

BFH, Urteil vom 21.11.1997 - Aktenzeichen VI R 93/95

DRsp Nr. 1998/3373

Keine Lohnsteuerermäßigung bei positiven Kapitaleinkünften

»1. § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind. 2. Es ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, daß Werbungskosten und Steuerabzugsbeträge nach § 43 EStG bei Einkommensteuer-Vorauszahlern gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind, während Steuerabzugsbeträge und solche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die niedriger sind als die Einnahmen, bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 39a Abs. 1 EStG i. d. F. des StMBG nicht einzubeziehen sind (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 27. Juni 1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058).«

Normenkette:

EStG § 37 Abs. 3, § 39a Abs. 1, § 43 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: