FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2015
11 K 3633/13
Normen:
EStG § 40a Abs. 2a; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8a; SGB IV § 14; SGB IV § 15; LStDV § 1; LStDV § 2; GmbHG § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei einem zu 50 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 11 K 3633/13

DRsp Nr. 2015/18738

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei einem zu 50 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Erzielt ein Geschäftsführer ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR aus der Tätigkeit für eine GmbH, an der er zu 50 % beteiligt ist, dann muss eine Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz erfolgen. Eine 20%ige Pauschalbesteuerung gem. § 40a Abs. 2a EStG ist nicht zulässig - denn dafür müsste ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wie die auch für Abs. 2a geltende Verweisung in Abs. 2 ergibt. Eine weisungsgebundene nichtselbständige Arbeit liegt bei einer 50%igen Beteiligung am Stammkapital jedoch nicht vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 2a; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8a; SGB IV § 14; SGB IV § 15; LStDV § 1; LStDV § 2; GmbHG § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin, die diese für ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin bezieht, nach § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20% des Arbeitsentgelts besteuert werden können.