FG Bremen - Urteil vom 26.11.2015
1 K 102/13 (6)
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230; HGB § 233;
Fundstellen:
DStRE 2017, 265

Keine Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter bei Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos trotz Geschäftsführungsbefugnis eines stillen Gesellschafters

FG Bremen, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 1 K 102/13 (6)

DRsp Nr. 2016/84

Keine Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter bei Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos trotz Geschäftsführungsbefugnis eines stillen Gesellschafters

Es besteht kein Mitunternehmerrisiko stiller Gesellschafter als Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft betreffend das Unternehmen des Geschäftsinhabers, wenn die stillen Gesellschafter an den stillen Reserven des Betriebs einschließlich eines Geschäftswerts der stillen Gesellschaft (auch bei Auflösung der stillen Gesellschaft) nicht beteiligt sind, auch keiner Außenhaftung unterliegen, wenn sie im Falle der eigenen Kündigung ihrer „Einlagen” wie im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft einen Anspruch darauf haben, dass ihnen ihr eingezahlter Kapitalanteil zurückgezahlt wird, und wenn somit ihr Risiko ausschließlich darin besteht, dass der Inhaber des Geschäfts ggf. infolge eigener Zahlungsunfähigkeit die eingezahlten Kapitalbeiträge künftig nicht mehr zurückzahlen kann. Das gilt auch dann, wenn neben dem Geschäftsinhaber einer der stillen Gesellschafter zur Geschäftsführung für die stille Gesellschaft befugt ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230; HGB § 233;

Tatbestand