LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2023
5 Sa 71/22
Normen:
ZPO § 141 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 160/19

Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bezüglich des Zusatzurlaubs bei Unkenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 71/22

DRsp Nr. 2023/9963

Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bezüglich des Zusatzurlaubs bei Unkenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers

Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt, trifft ihn keine Mitwirkungsobliegenheit bei der Inanspruchnahme des gesetzlichen Zusatzurlaubs durch den Arbeitnehmer bzw. hinsichtlich eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruchs. Der Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch für bereits abgelaufene Kalenderjahre verfällt deshalb gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Mai 2019, Az. 4 Ca 160/19, teilweise abgeändert und der Klageantrag zu 2) auf Zahlung von 1.113,65 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen.

2.

Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten zweiter und dritter Instanz hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 1;

Die Parteien streiten nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21) über die Abgeltung von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus den Jahren 2016 bis 2018.